Grundsätze Guter Stiftungspraxis
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat am 11. Mai 2006 in Dresden Grundsätze Guter Stiftungspraxis beschlossen. Die CaritasStiftung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit all ihren Stiftungen will sich gerne diesen Grundsätzen stellen und übernimmt sie, gestützt auf einen Beschluss des Stiftungsrates vom 19. Juli 2006, in vollem Umfange. Mit diesen Grundsätzen Guter Stiftungspraxis reiht sich die CaritasStiftung gerne in die Gemeinschaft der Stiftungen in Deutschland und bringt ihr kirchlich-soziales Proprium darin ein.
Präambel
Die Gründung von Stiftungen ist lebendiger Ausdruck von Freiheit und Verantwortung der Bürger. Stiftungen engagieren sich auf vielfältige Weise in zentralen gesellschaftlichen Feldern. Die gesellschaftliche Bedeutung und Funktion von Stiftungen muss sich widerspiegeln in einer verantwortungsvollen Ausführung der von den treuhänderisch wirkenden Stiftungsorganen übernommenen Verpflichtungen.
Die Grundsätze dienen den Stiftungsorganen, Stiftungsverwaltern, Stiftungsmitarbeitern sowie potenziellen Stiftern als Orientierung. Insbesondere sollen sie das Bewusstsein aller Beteiligten für die Vermeidung von Interessenkonflikten, für die angemessene Transparenz bei der Zweckverwirklichung und für die Effizienz der Mittelverwendung schärfen.
I. Stiftungen
Die Grundsätze wenden sich an die CaritasStiftung und alle unter ihrem Dach angesiedelten Treuhandstiftungen:
- Stiftungen verfolgen vom Stifter bestimmte gemeinwohlorientierte Zwecke, welche in ihrer Satzung verankert sind und durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen erfüllt werden.
- Stiftungen haben ein Vermögen, das ihnen grundsätzlich auf Dauer und ungeschmälert zur Verfügung steht.
- Stiftungen haben Organe oder Träger, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks gewährleisten.
- Stiftungen können in unterschiedlichen Rechtsformen verfasst sein, als rechtsfähige Stiftung und als Stiftungsfonds, treuhänderische Stiftungen erfüllen ebenfalls diesen materiellen Stiftungsbegriff.
II. Grundsätze Guter Stiftungspraxis
1. Zu den handelnden Personen
Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und Stiftungsmitarbeiter orientieren sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts bei ihrer Tätigkeit insbesondere an folgenden Grundsätzen:
- Sie verstehen sich als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens.
- Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen.
- Das in ihre Obhut gegebene Vermögen erhalten sie in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit. Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab. Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.
- Sie anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung, insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglieder zur Verfügung. Sie veröffentlichen ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter oder Juroren ein. Gesetzliche Auskunftspflichten erfüllen sie rasch und vollständig.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln informiert, integer und verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen Verpflichtungen bereit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen. Mitglieder von Kontroll- und Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
- Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Stiftungsprogramme vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlichkeit. Sie fördern entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter.
- Die Stiftungsorgane der CaritasStiftung als fördernde Stiftung betrachten Fördersuchende als unverzichtbare Partner zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. Anfragen beantworten sie zeitnah. Über den Fortgang der Antragsbearbeitung informieren sie in transparenter Weise.
- Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch unddie Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen.
2. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Niemand lässt sich bei seinen Entscheidungen von eigennützigen Interessen leiten. Dies gilt für die Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und für Stiftungsmitarbeiter. Insbesondere beachten sie folgende Grundsätze:
- Sie legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert.
- Sie verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist.